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BVerfG, 14.12.1988 - 1 BvR 1339/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
Fristbeginn und dessen erneute Ingangsetzung bei Rechtsbehelfen gegen fachgerichtliche Entscheidungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beschwerdefrist - Neu - Rücknahme - Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- LAG Nürnberg, 20.01.1988 - 8 Sa 35/86
- BVerfG, 14.12.1988 - 1 BvR 1339/88
Papierfundstellen
- NJW 1989, 1148
- NVwZ 1989, 549 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76
Fristbeginn zur erhebung der Verfassungsbeschwerde bei unzulässiger …
Auszug aus BVerfG, 14.12.1988 - 1 BvR 1339/88
Hat das Rechtsmittelgericht das Rechtsmittel als unzulässig angesehen, so kommt eine Fristunterbrechung und die Ingangsetzung einer neuen Frist durch diese Entscheidung nur dann in Betracht, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht offensichtlich ist, weil die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels die Beschwerdefrist nicht unterbricht und die daraufhin ergehende gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht neu in Lauf setzt (vgl. BVerfGE 5, 17 >19 f.<; 28, 88 >95<; 48, 341 >344<; 69, 233 >241<; st. Rspr.).Da die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Besonderheiten der Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde im Arbeitsgerichtsverfahren ihrem Rechtsmittel offensichtlich nur geringe oder keine Erfolgsaussichten einräumen konnte, hätte sie Anlaß gehabt, zunächst vorsorglich innerhalb der Monatsfrist Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil zu erheben (vgl. BVerfGE 19, 323 >330<; 28, 1 >7<; 48, 341 >346<).
- BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84
Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt - …
Auszug aus BVerfG, 14.12.1988 - 1 BvR 1339/88
Hat das Rechtsmittelgericht das Rechtsmittel als unzulässig angesehen, so kommt eine Fristunterbrechung und die Ingangsetzung einer neuen Frist durch diese Entscheidung nur dann in Betracht, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht offensichtlich ist, weil die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels die Beschwerdefrist nicht unterbricht und die daraufhin ergehende gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht neu in Lauf setzt (vgl. BVerfGE 5, 17 >19 f.<; 28, 88 >95<; 48, 341 >344<; 69, 233 >241<; st. Rspr.). - BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56
Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche …
Auszug aus BVerfG, 14.12.1988 - 1 BvR 1339/88
Hat das Rechtsmittelgericht das Rechtsmittel als unzulässig angesehen, so kommt eine Fristunterbrechung und die Ingangsetzung einer neuen Frist durch diese Entscheidung nur dann in Betracht, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht offensichtlich ist, weil die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels die Beschwerdefrist nicht unterbricht und die daraufhin ergehende gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht neu in Lauf setzt (vgl. BVerfGE 5, 17 >19 f.<; 28, 88 >95<; 48, 341 >344<; 69, 233 >241<; st. Rspr.).
- BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68
Augstein
Auszug aus BVerfG, 14.12.1988 - 1 BvR 1339/88
Da die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Besonderheiten der Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde im Arbeitsgerichtsverfahren ihrem Rechtsmittel offensichtlich nur geringe oder keine Erfolgsaussichten einräumen konnte, hätte sie Anlaß gehabt, zunächst vorsorglich innerhalb der Monatsfrist Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil zu erheben (vgl. BVerfGE 19, 323 >330<; 28, 1 >7<; 48, 341 >346<). - BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65
Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO
Auszug aus BVerfG, 14.12.1988 - 1 BvR 1339/88
Da die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Besonderheiten der Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde im Arbeitsgerichtsverfahren ihrem Rechtsmittel offensichtlich nur geringe oder keine Erfolgsaussichten einräumen konnte, hätte sie Anlaß gehabt, zunächst vorsorglich innerhalb der Monatsfrist Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil zu erheben (vgl. BVerfGE 19, 323 >330<; 28, 1 >7<; 48, 341 >346<). - BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvR 721/67
Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde bei Nichtbeteiligung am …
Auszug aus BVerfG, 14.12.1988 - 1 BvR 1339/88
Hat das Rechtsmittelgericht das Rechtsmittel als unzulässig angesehen, so kommt eine Fristunterbrechung und die Ingangsetzung einer neuen Frist durch diese Entscheidung nur dann in Betracht, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht offensichtlich ist, weil die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels die Beschwerdefrist nicht unterbricht und die daraufhin ergehende gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht neu in Lauf setzt (vgl. BVerfGE 5, 17 >19 f.<; 28, 88 >95<; 48, 341 >344<; 69, 233 >241<; st. Rspr.).
- VerfGH Berlin, 26.09.1996 - VerfGH 76/95
Abweisung einer Kündigungsschutzklage einer an der Charité beschäftigten Ärztin …
Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG NJW 1989, S. 1148).